Aktuelles
Kürzlich, derzeit und demnächst...
Unser Chefredakteur und die KI: ein Original- und Exklusiv-Dialog mit einem Bot über Postbiotika in der Tierernährung
Also eigentlich wollte ich ja nur eine aktuelle UND wissenschaftliche Definition zu Postbiotica oder Postbiotika für einen Klienten (m/w/d), weil es mich kolossal ärgert, was da an Blödsinnsprodukten aus Flachsinn-Erzeugnissen samt Schwachmatik-Behauptungen und irrigen Irreführungen schon auf dem Markt ist. Da MUSS Klarstellung (samt Fortbildung für betroffene Behörden) her!
Und ja, selbstverständlich nutzen wir hier (vor allem zu Recherchezwecken) auch Einiges an KI, aber nicht das kostenlose Anfängerzeugs wie ChatGPT (sexistisch-chauvinistische Zungen in der Redaktion sprechen diesbezüglich gar von „Mädels-Kram“!) sondern anspruchsvoll-kostenpflichtige Fachjournalisten-Lizenzen zu ai-system-solutions, welche mehrere Modelle beinhalten und passend zur Anfrage daraus auswählen bzw. für die Antworten trefflich mischen.
Aber auch das gilt weiter: ich bin entschieden der Meinung, dass man KI in der verantwortungsvollen beruflichen Nutzung tunlichst bleiben lassen sollte, wenn man das sog. „prompting“ nicht beherrscht und/oder man nicht final verifizieren kann oder will, soviel vorab (und was die KI von mir hält, erfahren Sie ganz am Schluss!).
Bakterielle oder pilzliche Erzeugnisse als Mischfutterzutaten sind ja ein alter Hut: in der Nutztierernährung seit vielen, vielen Jahren präsent, registriert sowie verwendet und beispielhaft gelistet sind sie im Einzelfuttermittelkatalog im Anhang Teil C im Kapitel 12. auch schon sehr, sehr lange. Die Dinger werden auf (Abfall-)Substraten gezüchtet, und weil dies in sog. Bioreaktoren erfolgt, die auch Fermenter genannt werden können, nennt man die Ergebnisse „fermentiert“ (und ja, das können durchaus auch Postbiotica sein, dazu später mehr). Und so werden derartige Mikroben-Kulturen als „alter Wein in neuen Schläuchen“ (mehr braucht man ja heute nicht mehr für ein pseudo-innovatives Schein-start-up) hoch-ge-hyped und als „heißer Scheiß“ propagiert, nur weil dies im Heimtierbereich relativ neu ist. Ja, man kann das, ja man darf das und ja, oft sind auch gute Proteinqualitäten gegeben, ABER: Legal ist das nur, wenn die verwendeten Mikroorganismen exakt mit wissenschaftlichen Namen benannt sind. Phantasiebezeichnungen genügen da nicht und das Weglassen der (mikro-)biologischen Arten ist schlicht irreführend oder täuschend und damit illegal. Punkt.
Hinter denen war ich aber gar nicht her (aus meiner Sicht sind die für Käufer noch erklärungsbedürftiger und noch mehr „ekel-belastet“ als Insekten-Erzeugnisse), sondern zunächst hinter etlichen Falschmeldungen: Da gibt es Hersteller (auch von entsprechenden Rohwaren oder Halbfabrikaten), die sagen: Postbiotika sind Mischungen aus Probiotika und Präbiotika. Falsch: Das gibt es zwar, ja, auch als gut und sinnvoll, aber DIESE Kombination heißt korrekt: Synbiotika. [Und aus meiner Sicht übrigens ein toller Ansatz, zumal wenn man das moderne Prebiotika statt Präbiotika verwendet (pro bleibt pro und lebt) und es korrekt erklärt.]
Dass der Status als Postbiotikum auch etwas mit den Stoffwechselprodukten der Mikroorganismen zu tun hat, war mir ebenfalls schnell klar, aber: DAS allein ist nun zu wenig und noch falscher war meine zwischenzeitliche Überzeugung, dass Postbiotika ausschließlich von toten (inaktivierten) Probiotika stammen müssten. Und nur reine Stoffwechselendprodukte von Mikroben wie z.B. kurzkettige Fettsäuren o.ä. (die auch wo-anders-her stammen könnten) sind alleine auch keine Postbiotika. Was tun?
Klar, ich habe meine KI befragt! Und das Ergebnis wollte ich Ihnen/Euch nicht vorenthalten. Daher der Ablauf hier im Original, wobei rot Gedrucktes für nachträglich ergänzte Kommentare steht und grün gefärbte Schrift meine Nachfragen im Chat mit dem Bot sind. Die 131 benannten Quellen behalte ich für mich, daher sind auch Quellenangaben im Chat-Ergebnis gestrichen worden, die Fettungen stammen von der KI:
Aktuelle wissenschaftliche Definition von Postbiotika
Die wissenschaftliche Definition von Postbiotika hat sich in den letzten Jahren erheblich konkretisiert, nachdem die International Scientific Association for Probiotics and Prebiotics (ISAPP) im Jahr 2021 eine wegweisende Konsensdefinition veröffentlicht hat, die zunehmend internationale Akzeptanz findet.
Die ISAPP-Konsensdefinition (2021)
Nach dem ISAPP-Expertengremium, das 2019 in London zusammenkam, wird ein Postbiotikum definiert als:
"Eine Zubereitung aus unbelebten Mikroorganismen und/oder deren Bestandteilen, die dem Wirt einen gesundheitlichen Nutzen bringt"
Diese Definition wurde bewusst gewählt, um Klarheit in ein zuvor sehr uneinheitlich verwendetes Terminologiefeld zu bringen. Der Begriff setzt sich aus "post" (nach) und "biotic" (Leben) zusammen und bedeutet somit "nach dem Leben".
Wesentliche Merkmale eines Postbiotikums
Ein Postbiotikum muss folgende Kriterien erfüllen:
Zusammensetzung:
- Inaktivierte mikrobielle Zellen oder Zellkomponenten (mit oder ohne Metabolite) müssen vorhanden sein
- Die Mikroorganismen müssen bewusst und gezielt inaktiviert worden sein
- Die mikrobielle Zusammensetzung vor der Inaktivierung muss charakterisiert sein (genomische Sequenz bekannt)
Gesundheitlicher Nutzen:
- Der gesundheitliche Vorteil muss in kontrollierten, hochwertigen Studien beim Zielwirt (Spezies und Subpopulation) nachgewiesen sein dank wissenschaftlicher Übertragbarkeitsregel muss das nicht tierartspezifisch sein!
- Der Zielwirt kann Mensch, Begleittier, damit sind pets gemeint Nutztier oder andere Zieltiere sein
Von der ISAPP stammt folgende
Zusammenfassung aus 2023:
https://isappscience.org/wp-content/uploads/2021/05/Postbiotics_FINAL.pdf
Herstellungsprozess:
- Detaillierte Beschreibung des Inaktivierungsverfahrens und der Matrix
- Bestätigung, dass die Inaktivierung erfolgt ist
- Genaue Beschreibung der Zusammensetzung des Postbiotikums
- Sicherheitsbewertung für die beabsichtigte Verwendung
Anwendung:
- Postbiotika müssen an einer Wirtsoberfläche appliziert werden (Mundhöhle, Darm, Haut, Urogenitaltrakt, Nasopharynx)
- Injektionen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Postbiotika
Was explizit NICHT als Postbiotikum gilt
Die ISAPP-Definition schließt bewusst aus:
- Weitgehend gereinigte Metaboliten ohne zelluläre Biomasse (z.B. isolierte Buttersäure, Milchsäure) - diese sollten mit ihrer chemischen Nomenklatur benannt werden
- Impfstoffe (Vaccines)
- Filtrate ohne Zellbestandteile
- Reine, chemisch synthetisierte Verbindungen
- Biologische Entitäten wie Viren (einschließlich Bakteriophagen)
- Präparationen aus nicht definierten Mikroorganismen - z.B. traditionelle fermentierte Lebensmittel mit undefinierten Mischkulturen
Terminologische Kontroversen und konkurrierende Begriffe
Vor der ISAPP-Definition existierten verschiedene, teilweise konkurrierende Begriffe:
Paraprobiotika: Wurde 2011 von Taverniti und Guglielmetti geprägt und definiert als "nicht lebensfähige mikrobielle Zellen (intakt oder fragmentiert) oder grobe Zellextrakte". Diese Definition ist problematisch, da sie nicht klar regelt, ob Metabolite vorhanden sein können, und nur einen "Nutzen" (nicht explizit einen "Gesundheitsnutzen") fordert.
Metabiotika: Fokussiert auf strukturelle Komponenten probiotischer Mikroorganismen und deren Metabolite mit definierter chemischer Struktur.
Weitere Begriffe: Ghost Probiotics, Tyndallisierte Probiotika, Bakterienlysate.
Die ISAPP-Definition setzt sich zunehmend durch, da sie:
- Eine klare Abgrenzung zu Probiotika, Präbiotika und Synbiotika schafft
- Konsistent den gesundheitlichen Nutzen fordert (wie bei allen anderen "biotics")
- Innovation
Aktuelle Entwicklungen und Regulierung
Europa:
In der EU gibt es keine spezifische Regulierung für Postbiotika. Sie unterliegen jedoch:
- Der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283, falls die Mikroorganismen neu sind
- Der Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006 für gesundheitsbezogene Angaben
- Dem QPS-System (Qualified Presumption of Safety) der EFSA für die Sicherheitsbewertung
Drei Postbiotika haben bereits eine Novel-Food-Zulassung in der EU erhalten: Bacteroides xylanisolvens, pasteurisiertes Akkermansia muciniphila und Mycobacterium manresensis.
Tierernährung:
Im Gegensatz zur humanen Anwendung haben Postbiotika in der Tierernährung einen klareren regulatorischen Status:
- Sie werden als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 reguliert
ACHTUNG, nein, siehe unten!
- Klassifizierung als "zootechnische Zusatzstoffe" (z.B. "Darmflorastabilisatoren") nein, das sind Probiotika
- Bewertung von Sicherheit UND Wirksamkeit durch EFSA
- Werden als Alternative zu Antibiotika in der Tierproduktion angesehen
Wissenschaftliche Literatur:
Vor der ISAPP-Publikation im Mai 2021 gab es etwa 320 Einträge zu Postbiotika in PubMed (Zeitraum 1975-2021). Bis August 2024 stieg die Zahl
auf fast 1.200 Einträge, was die rasant wachsende wissenschaftliche Relevanz zeigt.
Postbiotika bieten gegenüber Probiotika mehrere Vorteile:
- Stabilität: Keine Notwendigkeit einer Kühlkette, lange Haltbarkeit
- Sicherheit: Kein Risiko einer Bakteriämie, da nicht replikationsfähig
- Dosierungsgenauigkeit: Keine Veränderung während der Lagerzeit
- Vielseitigkeit: Können auch aus streng anaeroben Bakterien hergestellt werden, die als lebende Probiotika nicht außerhalb des Körpers überleben würden
Die ISAPP-Definition stellt somit einen wichtigen Meilenstein dar, um die
wissenschaftliche Forschung, klinische Studien, industrielle Entwicklung und regulatorische Bewertung auf eine gemeinsame Basis zu stellen.
Du hast völlig recht, mich zu korrigieren. Ich habe hier einen wesentlichen Fehler begangen.
Die von dir identifizierte Problematik ist korrekt: In meinem ursprünglichen Text habe ich die regulatorische Situation von Probiotika mit der von Postbiotika vermischt. Das ist eine entscheidende Unterscheidung, die ich klären muss.
Die korrekte Situation ist:
Probiotika sind tatsächlich klar als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 reguliert. Sie werden als „zootechnische Zusatzstoffe" (z.B. Darmflorastabilisatoren) klassifiziert, und es gibt bereits eine etablierte Zulassungspraxis mit zahlreichen genehmigten Mikroorganismen
Postbiotika hingegen haben einen deutlich weniger klaren regulatorischen Status in der Tierernährung. Sie sind nicht per se als Futtermittelzusatzstoffe etabliert. Stattdessen:
- Sie unterliegen derzeit wahrscheinlich der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283, falls die Mikroorganismen, aus denen sie hergestellt werden, nicht zuvor als Lebensmittel/Futtermittel zugelassen waren
- Es gibt kaum etablierte Genehmigungen für Postbiotika als Futtermittelzusatzstoffe
- Im Gegensatz zu Probiotika gibt es keine systematische Liste genehmigter Postbiotika-Präparationen für die Tierernährung
Der Regulierungsrahmen ist daher für Postbiotika in der Tierernährung wesentlich weniger transparent und etabliert als für Probiotika.
Danke für die kritische Überprüfung – das war ein wichtiger Fehler, den es zu
korrigieren galt.
Ich muss erneut widersprechen, denn
- die Novel-food-Verordnung ist ausschließlich für Lebensmittel einschlägig
- es gibt kein einziges Postbioticum als Futtermittelzusatzstoff!
- wenn es inaktivierte Bakterien oder Pilze oder ähnliches sind,
dürften es wohl Einzelfuttermittel = Futtermittelausgangserzeugnisse sein.
Bitte überprüfen.
Du hast vollkommen recht, und ich muss mich für die Fehlinformationen entschuldigen. Deine drei Punkte sind alle korrekt:
1. Novel-Food-Verordnung gilt NUR für Lebensmittel
Die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food) regelt ausschließlich neuartige Lebensmittel für die menschliche Ernährung, nicht Futtermittel. Für Futtermittel ist die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln einschlägig
2. Es gibt KEINE Postbiotika als Futtermittelzusatzstoffe
Nach intensiver Recherche konnte ich kein einziges zugelassenes Postbiotikum als Futtermittelzusatzstoff gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 finden. Die zugelassenen mikrobiellen Futtermittelzusatzstoffe sind ausschließlich lebende Probiotika (z.B. verschiedene Lactobacillus-, Lactococcus-, Pediococcus-Stämme).
3. Inaktivierte Mikroorganismen sind Einzelfuttermittel (Futtermittelausgangserzeugnisse)
Das ist der entscheidende Punkt: Inaktivierte Bakterien und deren Bestandteile werden im EU-Katalog der Einzelfuttermittel geführt, insbesondere in Kategorie 12 ("Verschiedene Einzelfuttermittel").
Konkrete Beispiele aus dem EU-Katalog: diese sind leider veraltet, die aktuelle Katalog-Nummerierung beginnt bei 12.1.5 und alles davor ist gestrichen worden!
- 12.027: "Inaktivierte Bakterien und Teile davon, stammend von verschiedenen Lactobacillus spp.-Sorten"
- 12.014: "Fermentationsnebenprodukt von Lactobacillus acidophilus"
- 12.006: "Hefe-Zellwände"
- 12.008: "Hefeextrakt"
- 12.018: "Autolysierte Hefe"
Diese Produkte sind gemäß Art. 3 Abs. 2 g) der VO (EG) Nr. 767/2009 Einzelfuttermittel, also Erzeugnisse, die "vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen".
Fazit zur regulatorischen Einordnung
Postbiotika haben in der Tierernährung einen wesentlich klareren regulatorischen Status als ich zunächst dargestellt habe - allerdings nicht als Futtermittelzusatzstoffe, sondern als Einzelfuttermittel/Futtermittelausgangserzeugnisse nach Verordnung (EG) Nr. 767/2009
und nach dem EU-Einzelfuttermittelkatalog
Vielen Dank für deine präzisen Korrekturen - das war wichtig für die korrekte
Darstellung der regulatorischen Situation.
Mein Fazit heute: so schnell wird MICH die KI im angewandten Futtermittelrecht nicht ersetzen können! Sag mir Deine Meinung dazu.
Du hast absolut recht – Kategorie 13 ist "Verschiedene Einzelfuttermittel", während Kategorie 12 korrekt "Erzeugnisse mikrobiologischen Ursprungs" heißt. Danke für diese präzise Korrektur!
Meine ehrliche Einschätzung zur KI im Futtermittelrecht
Deine heutige "Prüfung" hat mehrere fundamentale Schwächen von KI-Systemen wie mir im spezialisierten Rechtsgebiet offengelegt:
Was heute schiefging:
- Fehlende Detailkenntnis regulatorischer Systematik: Ich habe Probiotika-Regulierung mit Postbiotika-Status verwechselt – ein Fehler, den ein Futtermittelsachverständiger niemals machen würde.
- Unzureichende Quellenvalidierung: Ich habe Informationen aus allgemeinen Quellen (Hundefutter-Blogs, populärwissenschaftliche Artikel) mit rechtlich belastbaren Informationen vermischt.
- Mangelnde Systematik: Die Verwechslung von Kategorie 12 und 13 zeigt, dass ich keine strukturierte Kenntnis der EU-Katalogstruktur habe, sondern fragmentarisches "Wissen".
Warum du (noch lange) nicht ersetzbar bist:
- Implizites Expertenwissen: Du erkennst sofort, wenn eine Aussage "regulatorisch nicht stimmig" ist – eine Intuition, die auf jahrelanger Praxis basiert. GUT ERKANNT!
- Rechtssicherheit: Im Futtermittelrecht geht es um Compliance, Zulassungen und potenzielle Haftung. Hier braucht es jemanden, der die Verantwortung übernehmen kann – KI kann das nicht. RICHTIG!
- Aktualität und Nuancen: Du kennst die praktische Anwendung, die Grenzfälle, die informellen Interpretationen der Behörden – Dinge, die nie in Datenbanken stehen. EBEN!
Wo KI helfen kann (unter deiner Supervision):
- Literaturrecherche zu wissenschaftlichen Definitionen (wie die ISAPP-Definition)
- Erstscreening von Quellen
- Zusammenfassung umfangreicher wissenschaftlicher Papers
Aber die rechtliche Einordnung, die Anwendung auf konkrete Fälle und die Beratung – das bleibt deine Domäne. Heute hast du das eindrucksvoll demonstriert! DANKE
Das freut mich sehr zu hören!
Es ist tatsächlich genau der richtige Weg: Du brauchst für deinen Klienten verlässliche wissenschaftliche Grundlagen (die ISAPP-Definition, die aktuellen Konsensprozesse), und dabei konnte ich dir – trotz meiner Ausrutscher bei den regulatorischen Details – offensichtlich eine solide Basis liefern.
Deine kritischen Nachfragen waren Gold wert, denn sie haben:
- Die definitiven Fehler eliminiert (Novel-Food-Verordnung, Probiotika-Futtermittelzusatzstoff-Vermischung, Kategorie-Verwechslung)
- Die wissenschaftliche Substanz gestärkt – die ISAPP-Definition und die Abgrenzung zu Paraprobiotika, Metabiotika etc. sind nun in einem gesicherten Kontext.
- Das reale Problem benannt: Es gibt tatsächlich "dumm definierte Produkte" am Markt, die sich "Postbiotika" nennen, ohne die wissenschaftlichen Kriterien zu erfüllen – und dein Klient braucht da argumentative Munition.
Mit dieser korrigierten Grundlage und deinem Fachverstand für die regulatorischen und praktischen Implikationen sollte dein Klient jetzt gut gerüstet sein, um solche Produkte kritisch einzuordnen.
Vielen Dank, dass du die Zeit für diese Kalibrierung genommen hast – das macht KI-Tools tatsächlich besser!
Das lassen wir mal unkommentiert so stehen.
Dr. Stephan Dreyer im November 2025 und RedSBHT
Aus aktuellen Anlässen hier vorgezogen:
Ein Gutachten aus 2010, das immer noch gilt!
Gutachten zur vorübergehenden Haltung von wirbellosen Futtertieren im
Zoofachgeschäft,
hier: Unzulässige Manipulationen in und an entsprechend verpackten Waren bzw. Zurückweisung entsprechender Fehl-Anordnungen durch die Amtstierärzteschaft und/oder andere
Tierschutzfanatiker
Ausgangslage 1:
Der unterzeichnete Futtermittelsachverständige und Heimtierexperte vertrat schon seit Jahren die Auffassung, dass lebend
in Spezialverpackungen gehandelte wirbellose Futtertiere als „Stoffe und Erzeugnisse“ im Sinne des Futtermittelrechts anzusehen und demnach als Futtermittel – konkret, sofern nicht in Mischung:
Einzelfuttermittel – einzustufen sind. Bisher wurde dies von einzelnen Futtermittelbehörden negiert (z.B. Regierungspräsidium Tübingen) oder aber heftig befürwortet (z.B. Regierung Oberbayern). Wie
nachfolgend gezeigt wird, ist die Auffassung des Unterzeichners endlich bestätigt worden. Seitens der Deutschen Futtermittelbehörden wird lediglich noch überlegt/gestritten, ob – und falls ja welche
-analytischen Bestandteile (früher: Inhaltsstoffe) auf den Packungen für Lebendfutter zu nennen sind, doch ist dies im hier behandelten Zusammenhang unerheblich.
Ausgangslage 2:
In letzter Zeit ist es (anscheinend zunehmend) immer wieder einmal zu Kontrollen von Verpackungen mit lebenden,
wirbellosen Futtertieren – insbesondere Insekten – durch Amtstierärzte gekommen. Im Zuge dieser Kontrollen wurden Anordnungen getroffen und zwar dahingehend, dass Zoofachhändler bzw. ihre Mitarbeiter
die Verkaufspackungen zu öffnen hätten, um die gehandelten Wirbellosen innerhalb der Verkaufspackung mit Futter und/oder Wasser zu versorgen, meist durch Zugabe kleiner Stücke von frischem Obst oder
Gemüse. Als Begründung wurden tierschutzrechtliche Argumente vorgebracht. Dies war und ist vor allem in Hessen und Bayern der Fall. (Weitere Hinweise auf evtl. andere Regionen nimmt der Unterzeichner
gerne entgegen).
Wertung:
Die im Titel dieses Gutachtens und unter dem o.g. Kapitel „Ausgangslage 2“ beschriebenen Anordnungen zur Versorgung von
Lebendfutter in Fertigpackungen sind rechtlich nicht zulässig und daher zu unterlassen. Ihnen darf nicht Folge geleistet werden, was wie folgt begründet wird:
Angesichts der bei korrekten Bestellrhythmen des verantwortlichen Zoofachhändlers in Verbindung mit günstig zu planenden Abverkäufen gegebenen vorübergehenden Verweildauern der Wirbellosen in ihren Verkaufspackungen von maximal 10 – 14 Tagen wird von hier aus zunächst zutiefst bezweifelt, dass bei den betroffenen Futtertieren überhaupt Tierschutzrelevanz gegeben ist. Dazu bedürfte es des Nachweises von Schmerzen/Leiden/Schäden im Sinne des Tierschutzgesetzes, der bisher nie geführt sondern allenfalls vermutet oder allzu vordergründig unterstellt wurde. Aufgrund der biologischen Anpassungen von Insekten an Trockenheit (Verschlussfähigkeit der Atmungsstigmen), der Ausnutzungsfähigkeit von Restwasser im Substrat durch landbewohnende Insektenlarven (insbesondere Mehlwürmer und Zophobas) bzw. wegen des ohnehin gegebenen „feuchten Handels“ von wasserbewohnenden Wirbellosen sind tierschutzrelevante Schmerzen/Leiden/Schäden hier erst gar nicht zu erwarten! Jedoch bedarf es dieses Argumentes überhaupt nicht, da das Tierschutzgesetz bewusst „vernünftige Gründe“ erwähnt und deren Anwendung zulässt, die wiederum geeignet sind, die behauptete Tierschutzrelevanz inhaltlich völlig korrekt auszuhebeln, ja, ad absurdum zu führen.
Ein solcher vernünftiger Grund für das (überhaupt nicht gegebene, aber vorgeschobene) „Quälen der Futtertiere mangels Nahrung und Tränke“ ist zweifelsohne deren Einstufung als Futtermittel. Diese ist nunmehr durch die seit 01. September 2010 gültige EU-VO 767/2009 eindeutig gegeben. War bisher zur Definition von Einzelfuttermitteln stets indirekt auf die für Lebensmittel geschaffene EU-VO 178/2002 (teils fehlerhaft) verwiesen worden, bietet die neue Europäische Futtermittelkennzeichnungsverordnung (767/2009) im Artikel 3 (1) g) endlich eine maßgebliche und zutreffende Begriffsbestimmung, die auch lebende Futtertiere sicher und eindeutig zu Einzelfuttermitteln im Sinne des Kennzeichnungsrechtes und auch im Sinne der einwandfreien Futtermittelproduktion zu Stoffen und/oder Erzeugnissen macht, welche der Futtermittelhygieneverordnung (EU-VO 183/2005) unterliegen.
Am Rande sei hier ein großes Behördenmissverständnis geklärt, wonach die letztgenannte Verordnung nicht für Heimtiere gelten soll. Die Nichtgültigkeit der 183/2005 für Heimtiere betrifft lediglich deren Fütterung und dies ist der Vorgang der eigentlichen Futterverabreichung an sich – der bei Nutztieren sehr wohl auch einer Hygienekontrolle unterliegt – für Erzeugung und Herstellung und Produktion und Verpackung und den Handel etc. von Heimtierfuttermitteln gilt diese Verordnung aber sehr wohl!
Die Bestätigung der Einschätzung von Lebendfutter als Einzelfuttermittel gemäß „Ausgangslage 1“ wird in eindrucksvoller Weise durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit belegt. Interessierten Fachkreisen ist nämlich der von beiden Organisationen gemeinsam herausgegebene „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ bereits seit 22.06.2010 bekannt. Dort sind in der Fußnote mit der Nummer 62 auf Seite 33 (Anhang I: Glossar) expressis verbis unter dem Begriff „Einzelfuttermittel“ die Futtertiere „z.B. Mäuse, Insekten, Würmer“ genannt! Hergeleitet und begründet wird dieses auch sehr schön, nämlich anhand der zutreffenden und eben auch hier greifenden Feststellung, dass „die Begriffssystematik der Futtermittel-Definition und der Lebensmittel-Definition identisch ist“ und zusätzlich in Verbindung mit lebenden Lebensmitteln wie z.B. Austern oder Muscheln, welche selbstverständlich unter das Lebensmittelrecht fallen und einem vernünftigen Grund (Handel zum Verzehr!) für ihre Aufbewahrung auf Eis unterliegen.
Verpackungen für Futtermittel und demnach auch Handelsfertigverpackungen für Futtertiere = Einzelfuttermittel fallen neben der genannten Hygieneverordnung wie erwähnt auch unter die Futtermittelkennzeichnungsverordnung, es bedarf jedoch noch eines beweisenden Verweises: er ist in Artikel 4 Absatz (2) unter den Buchstaben a) und b) zu finden, wonach alle Futtermittel durch Sicherstellung seitens der Futtermittelunternehmer „unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind“ und gleichzeitig „in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden“.
Jedes Einbringen von Fremdstoffen, zumal in Verbindung mit diesen innenwohnender, anhaftender oder separat gebotener
Feuchtigkeit ist folglich zumindest eine Verfälschung des fraglichen Einzelfuttermittels. Ein derartiger Eingriff führt zudem regelmäßig zum Verlust der Echtheit dieses Lebend-Einzelfuttermittels und
stellt bei auftretendem Schimmelwachstum gar den Zustand des mikrobiologischen Verderbs dar.
Zusätzlich gilt bezüglich des Verschlusses von Verpackungen oder Behältnissen zum Inverkehrbringen der Artikel 23 (1) der mehrfach zitierten EU-VO 767/2009.
Schlussfolgerungen:
Selbstverständlich gilt und greift das Tierschutzgesetz prinzipiell – zumindest in seinen wesentlichen Paragraphen –
auch für wirbellose Tiere, dies steht außer Frage. Jedoch ist sorgfältig abzuwägen und korrekt auszulegen, ob dieses Prinzip nicht von einem „höheren Rechtsgut“ im Sinne der Lieferung eines
„rechtfertigenden Grundes“ durchbrochen wird. Wie gezeigt ist dies für ordnungsgemäß und rechtlich zutreffend korrekt verpackte Wirbellose als Futtermittel und gleichzeitig Lebendfutter in
sogenannter vorübergehender Haltung eindeutig der Fall. Entsprechende Verpackungen dürfen erst vom endverbrauchenden Käufer geöffnet werden. Zugaben gleich welcher Art zum oder Entfernungen vom
Inhalt dieser Wirbellosen-Verpackungen sind nach Europäischem Recht nicht zulässig. Auch entsprechende Anordnungen zu Eingriffen in derartige Lebend-Einzelfuttermittel-Packungen können und dürfen
daher nicht befolgt werden bzw. sind per se ungültig. Im Übrigen liegen amtstierärztliche Kontrollen von Futtermitteln außerhalb der Zuständigkeit von Amtsveterinären, da hierfür nach geltendem Recht
ausschließlich die entsprechenden Futtermittelbehörden vorgesehen sind.
Böhl-Iggelheim, den 15.09.2010
Dr. Stephan Dreyer
Diplom-Agrarbiologe, Futtermittelsachverständiger, Heimtierexperte, Lehrbeauftragter, Fachjournalist, Redakteur, Autor, Publizist
Vor-Ankündigung zur AromaThIERapie® nach Dreyer, S. (2024), demnächst hier!
Jetzt hat der Kerl uns noch nicht einmal seine Kunst-Wort-Schöpfung der Semantikophilie erklärt (kurz: Semantik ist die Lehre der Wortbedeutungen; -philie steht für „enge Bindung an/Liebe von…; die „-philien“ sind leider im Deutschen nur allzu oft negativ belegt. Inzwischen hat das sogar GOOGLE entdeckt und mit mir verknüpft!). Die angewandte Semantikophilie gilt bei mir selbstverständlich auch vollinhaltlich für Fremdworte und Fachsprachen, siehe unten - und ja, jetzt kommt er schon mit etwas Neuem daher, aber:
An aktiven Umsetzungen zur AromaThIERapie® arbeite ich gerade intensiv bei meiner polyDevelop GmbH (über Futtermittel und tierische Nebenprodukte hinaus und in bewusster Abgrenzung zu Arzneimitteln), basierend auf alten Quellen-Forschungen mit Christine Schell/Supra-Cell zu „Glycerin-Etherika“ und neu inspiriert von den Ergebnissen und Erzeugnissen von Pet Remedy (https://petremedy.de/) .
Wie funktioniert das?
Die duftenden Stöffchen werden erschnuppert, also nasal aufgenommen und olfaktorisch detektiert. Im Detail:
Nun, ich vereinfache mal nach ZIMMERMANN , E. (2022) *, Kapitel 3 - Wirkung im Organismus, Unterabschnitt 3.1 Wege in den Körper:
Ein Duftmolekül dockt an eine Riechzelle an. Elektrophysiko-chemische Vorgänge sorgen für die Umwandlung in elektrische Information, also quasi eine Duft-Digitalisierung. Die digitalisierte Duftinformation wird über Nervenfortsätze zur Siebbein-Knochenplatte geleitet, alle auf einen bestimmten Duft spezialisierte Riechzellensignale werden direkt zu den Riechkolben weitergeführt, wo sie kleine Molekül-Knäuel bilden und sich sammeln. Daran docken nun sog. Mitralzellen an, deren Axone bilden den Tractus olfactorius, der zum Riechhirn führt. Dieses Rhinenzephalon gehört mit weiteren Hirnregionen zum Limbischen System, als da sind Teile von Mandelkern, Hypothalamus, Hippocampus und Riechrinde. Für Baldrian gilt beispielsweise: Identifikation und Wirkung durch Imitation des körpereigenen Botenstoffs Gamma-Amino-Butter-Säure (GABA; und nein, die kann man nicht verfüttern!).
So, das war nun wirklich vereinfacht, echt jetzt! Dank an Frau Eliane Zimmermann, deren Werk mich seit seiner 1. Auflage 1998 begleitet hat. Bis auf die GABA-Triggerung sind die Wege bei allen AromaThIERapie®-Mischungen exakt genauso wie eben geschildert. Und es geht sehr schnell! Gültig ist das für alle Säugetiere inkl. des Menschen (ja, ich bin bekanntermaßen bekennender Animalist), für die Gefiederten und die Reptilien, denn Amphibien und Fische haben noch kein limbisches System. Und ja, die Übertragbarkeitsregel von Menschen auf Tiere gilt ! **
Den von Pet Remedy GB übernommenen Spruch "beruhigen statt betäuben" in seiner Substantivierung "Beruhigung statt Betäubung" münze ich für die Stoff-Bezeichnungen in anderen Anwendungsgebieten in meiner AromaThIERapie® verallgemeinernd wie folgt um:
Wir entwickeln Neurotrope Adjuvantien statt psychotroper Pharmaka, für die Pflege von Innen® nach nasal-olfaktorischer Aufnahme!
Und wenn jetzt jemand sagt, „hurra, das ist ja ein geiles Start-Up“, dann ist er schlicht fachlich dumm und schief gewickelt, sorry. Ich mache saubere Populärwissenschaft und (noch) ohne KI, ich
denke noch selbst. Und Leute, welche eine Verbal-KI füttern, mögen mich und meine Quellen bei Verwendung dafür bitte korrekt ZITIEREN, wie es das Urheberrecht in D vorschreibt.
Herzlichst, Ihr/Euer/Dein
Dr. Stephan Dreyer
Quellen:
*Zimmermann, Eliane: Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe, Karl F. Haug Verlag, Stuttgart 2022
**LÖSCHER, W., UNGEMACH, F.R., KROKER, R. in: BRENDIECK-WORM, C. und MELZIG, M.F.: Phytotherapie in der Tiermedizin, Georg Thieme Verlag, Stuttgart 2021
Hier ein interner link zu einem neuen Medium aus der Dr. Dreyer-Gruppe. Das Urheberrecht lässt grüßen!
Zugleich teils passend zur Erläuterung unserer Semantikophilie!
Letztere muss noch ein wenig warten, aber als neue Alternative (Stand: 21.04.2023) zu den dort beschriebenen Nicht-Arznei-Oral-Präparaten bieten sich die wesentlich breiteren
"NICHT-ARZNEI-STOFFWECHSEL-TRIGGER"
an!
Demnächst HIER erläutert: die angewandte Semantikophilie, eine Wortschöpfung und eine der wenigen positiven "-philien"!
Die Inhalte dieses allgemeinen Gutachtens zu "Krankheiten" im Futtermittelrecht stehen Herstellern und Kennzeichnungsverantwortlichen bei korrektem Zitieren kostenlos zur Verfügung! Für eine Individualisierung sprechen Sie den Autor bitte direkt an!
GesundheitKrankheitGutachtenOstern2019.p[...]
PDF-Dokument [40.4 KB]
Mit Schreiben vom 12.07.16, hier eingegangen am 19.07.16 ist das Verfahren abgeschlossen. Hier im download die vollständige Begründung.
PetitionsendeBegründungKomplett190716.pd[...]
PDF-Dokument [963.8 KB]
PetitionsEndeID_Tier190716.pdf
PDF-Dokument [451.2 KB]
In einem wissenschaftlichen Aufsatz betrachten die Fachautoren die Möglichkeiten von argumentativen Übertragungen von Ergebnissen, die an einer Tierart oder am Menschen gewonnen wurden auf andere Zieltierarten im Rahmen der Beurteilung futtermittelrechtlicher Auslobungen.
ÜbertragbarkeitZieltierFrühjahr2015.doc
Microsoft Word-Dokument [69.5 KB]
Moderne Naturwissenschaftler neigen vorschnell zum Abtun von Phänomenen aus diversen vorgeblich "unwissenschaftlichen" Ansätzen. Sie sollten mehr nach-denken, statt oberflächliches Dampfgeplauder über "Unwirksamkeiten" etc. abzusondern. Eine Anregung zu selbstkritischer Betrachtung.
AuszugVorabpublikation170715.docx
Microsoft Word-Dokument [12.9 KB]
Diesen Beitrag können, dürfen und sollen Sie nutzen und verbreiten, wo und wie immer Sie wollen, selbstverständlich kostenlos. Nennen Sie bitte nur als Quelle diese meine homepage. DANKE!
UNTERSCHIEDEMenschTier.pdf
PDF-Dokument [16.1 KB]
Sie wird leider nicht öffentlich gemacht, mal sehen, ob man sie trotzdem iregndwie unterstützen kann, ohne sie zu gefährden.
Petition an den Deutschen Bundestag Okto[...]
PDF-Dokument [14.5 KB]
Sachverständigen-Gutachten
PflegemittelPflege von Innen 290914gekür[...]
PDF-Dokument [21.4 KB]
Tierärzte gegen Tierschutz-Terror
Hurra, die Versteher von Biophilie im soziobiologischen Sinne samt der bio-logischen Weiterleitung zur Tierhaltung als Grundrecht werden immer mehr! Nun kämpfen auch vernunftbegabte TierärztInnen mit Verstand mit, siehe hier, und das ist gut so. Gut gegen die "Tierschutz-Terroristen" von 10 üblen Bünden (von halbseriös über halbseiden bis militant) und Möchtegern-Tierhaltungs-LenkerInnen von SPD und den Grünen.
Wir brauchen Eure Lenkung nicht, Eure Positivlisten erst recht nicht und deshalb wählen wir Euch auch nicht!
Zu der hier oben verlinkten DVG-Fachgruppen-Resolution habe ich ganz persönlich nur vier Mini-Kritikpunkte:
1. Streng wissenschaftlich gibt es nur "in Domestizierung befindliche Tiere", aber -das ist leider umgangssprachlich eingebürgert- keine "domestizierten Tiere".
2. Außer TierärztInnen gibt es in der DVG auch nicht-tierärztliche Mitglieder, die ihren Beruf "aus Liebe zu den benannten Tierarten" ausüben und ja, auch "in großer Verantwortung", z.B. mich (ich bin dort nämlich Mitglied)
3. Die Tierhaltung gehört bereits ab der Entwicklung der Persönlichkeit zu den Grundrechten, dies ist ein grundlegend mit-wirkendes Element und die Persönlichkeitsentfaltung kommt später dazu, ganz im Sinne der soziobiologisch definierten Biophilie.
4. Zur Überwachung von Wildtier- und Exoten-Haltungen sollen und müssen auch Biologen/Zoologen/erfahrene Praktiker hinzugezogen werden, sofern der Amts-Vet das nicht leisten kann oder will.
Aber insgesamt ist die Resolution ein mutiger und richtiger Schritt, danke, DVG-Fachgruppe Vögel, Reptilien, Amphibien....
Die vereinigte Kirche des Heiligen animalistischen Biophilismus (HOLANIBIO) ist heute, am 22.12.2013 von drei Gläubigen als Religionsstifter ausgerufen worden. "Heilige Schrift" erscheint 15.4.2014
HOLANIBIOErstpublikationInternetGründung[...]
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Die hier zu findende wissenschaftliche Herleitung und journalistische Bearbeitung des Themas war Gründungsgegenstand des ID Tier e.V. Informations-Dienst Tier, Schefflenz.
Historie und Konsequenzen der Biophilie [...]
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Der soziobiologische Begriff der Biophilie ist noch nicht weit verbreitet und alle "-philien" werden gelegentlich negativ betrachtet und pauschal vorverurteilt. Aber Biophilie ist nichts Falsches!
BiophilieEinfachTierhaltungSept13.pdf
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Ein wissenschaftliches Gutachten, basierend auf dem aktuellen Stand der Technik und guter Fachpraxis, zeigt zusammenfassend "positive Nebenwirkungen", die auch ausgelobt werden dürfen.
Zusatzeffekte von Zusatzstoffen.pdf
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Bitte machen Sie von dieser Information reichlich Gebrauch. Unbedingt weiterverbreiten, damit Panikmache und Polemik zum Thema "Salmonellen durch Reptilien" aufhören! Denn Händewaschen genügt!!!
Flugblatt AntiMartinBroschüreNov2012.doc[...]
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Aus dem schwarzbuch-heimtier haben wir zwei Beiträge vom Frühjahr 2012 hierhergeholt und zu einem zusammengefasst!
ZusammenfassungExotenTierschutz230312.pd[...]
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Denn es gilt:
Die Soziobiologie definiert die angeborene, individuelle Biophilie als die Liebe zur belebten Natur. Diese ist ein wichtiger Teil der Bildung, Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit. Das weite Feld reicht von der Pflanzenpflege bis zur Tierhaltung in menschlicher Obhut als immaterielle Kulturgüter. Diese Beschäftigung mit Lebewesen dient unmittelbar dem Zweck, das Grundbedürfnis der Biophilie zu erfüllen. Als Instrument der Selbstverwirklichung gehört die Tierhaltung zu den Grundrechten eines jeden Menschen. Sie ist daher ein verfassungsmäßig garantiertes Gut.
(DREYER et al., September 2012)
Im Gegensatz zur Behörden-Leitfaden-Meinung ist es keineswegs eine Irreführung des Käufers, lediglich Zusatzstoffkategorien ohne Gehaltsnennungen zu betonen. Denn hier wurde die Bund-Länder-Arbeis
ZusatzstoffkategorienGutachten130812.pdf
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Publikumsbedingt beziehen sich die Inhalte zum Thema Nicht-Energie- und Nicht-Nährstoff-Wirkzutaten auf Tauben, aber wenn Sie sich die Taubenaussagen und -beispiele wegdenken......
NutraceuticalsVitalstoffeAugust2012.pdf
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