Aktuelles
Kürzlich, derzeit und demnächst...
Aus aktuellen Anlässen hier vorgezogen:
Ein Gutachten aus 2010, das immer noch gilt!
Gutachten zur vorübergehenden Haltung von wirbellosen Futtertieren im
Zoofachgeschäft,
hier: Unzulässige Manipulationen in und an entsprechend verpackten Waren bzw. Zurückweisung entsprechender Fehl-Anordnungen durch die Amtstierärzteschaft und/oder andere
Tierschutzfanatiker
Ausgangslage 1:
Der unterzeichnete Futtermittelsachverständige und Heimtierexperte vertrat schon seit Jahren die Auffassung, dass lebend
in Spezialverpackungen gehandelte wirbellose Futtertiere als „Stoffe und Erzeugnisse“ im Sinne des Futtermittelrechts anzusehen und demnach als Futtermittel – konkret, sofern nicht in Mischung:
Einzelfuttermittel – einzustufen sind. Bisher wurde dies von einzelnen Futtermittelbehörden negiert (z.B. Regierungspräsidium Tübingen) oder aber heftig befürwortet (z.B. Regierung Oberbayern). Wie
nachfolgend gezeigt wird, ist die Auffassung des Unterzeichners endlich bestätigt worden. Seitens der Deutschen Futtermittelbehörden wird lediglich noch überlegt/gestritten, ob – und falls ja welche
-analytischen Bestandteile (früher: Inhaltsstoffe) auf den Packungen für Lebendfutter zu nennen sind, doch ist dies im hier behandelten Zusammenhang unerheblich.
Ausgangslage 2:
In letzter Zeit ist es (anscheinend zunehmend) immer wieder einmal zu Kontrollen von Verpackungen mit lebenden,
wirbellosen Futtertieren – insbesondere Insekten – durch Amtstierärzte gekommen. Im Zuge dieser Kontrollen wurden Anordnungen getroffen und zwar dahingehend, dass Zoofachhändler bzw. ihre Mitarbeiter
die Verkaufspackungen zu öffnen hätten, um die gehandelten Wirbellosen innerhalb der Verkaufspackung mit Futter und/oder Wasser zu versorgen, meist durch Zugabe kleiner Stücke von frischem Obst oder
Gemüse. Als Begründung wurden tierschutzrechtliche Argumente vorgebracht. Dies war und ist vor allem in Hessen und Bayern der Fall. (Weitere Hinweise auf evtl. andere Regionen nimmt der Unterzeichner
gerne entgegen).
Wertung:
Die im Titel dieses Gutachtens und unter dem o.g. Kapitel „Ausgangslage 2“ beschriebenen Anordnungen zur Versorgung von
Lebendfutter in Fertigpackungen sind rechtlich nicht zulässig und daher zu unterlassen. Ihnen darf nicht Folge geleistet werden, was wie folgt begründet wird:
Angesichts der bei korrekten Bestellrhythmen des verantwortlichen Zoofachhändlers in Verbindung mit günstig zu planenden Abverkäufen gegebenen vorübergehenden Verweildauern der Wirbellosen in ihren Verkaufspackungen von maximal 10 – 14 Tagen wird von hier aus zunächst zutiefst bezweifelt, dass bei den betroffenen Futtertieren überhaupt Tierschutzrelevanz gegeben ist. Dazu bedürfte es des Nachweises von Schmerzen/Leiden/Schäden im Sinne des Tierschutzgesetzes, der bisher nie geführt sondern allenfalls vermutet oder allzu vordergründig unterstellt wurde. Aufgrund der biologischen Anpassungen von Insekten an Trockenheit (Verschlussfähigkeit der Atmungsstigmen), der Ausnutzungsfähigkeit von Restwasser im Substrat durch landbewohnende Insektenlarven (insbesondere Mehlwürmer und Zophobas) bzw. wegen des ohnehin gegebenen „feuchten Handels“ von wasserbewohnenden Wirbellosen sind tierschutzrelevante Schmerzen/Leiden/Schäden hier erst gar nicht zu erwarten! Jedoch bedarf es dieses Argumentes überhaupt nicht, da das Tierschutzgesetz bewusst „vernünftige Gründe“ erwähnt und deren Anwendung zulässt, die wiederum geeignet sind, die behauptete Tierschutzrelevanz inhaltlich völlig korrekt auszuhebeln, ja, ad absurdum zu führen.
Ein solcher vernünftiger Grund für das (überhaupt nicht gegebene, aber vorgeschobene) „Quälen der Futtertiere mangels Nahrung und Tränke“ ist zweifelsohne deren Einstufung als Futtermittel. Diese ist nunmehr durch die seit 01. September 2010 gültige EU-VO 767/2009 eindeutig gegeben. War bisher zur Definition von Einzelfuttermitteln stets indirekt auf die für Lebensmittel geschaffene EU-VO 178/2002 (teils fehlerhaft) verwiesen worden, bietet die neue Europäische Futtermittelkennzeichnungsverordnung (767/2009) im Artikel 3 (1) g) endlich eine maßgebliche und zutreffende Begriffsbestimmung, die auch lebende Futtertiere sicher und eindeutig zu Einzelfuttermitteln im Sinne des Kennzeichnungsrechtes und auch im Sinne der einwandfreien Futtermittelproduktion zu Stoffen und/oder Erzeugnissen macht, welche der Futtermittelhygieneverordnung (EU-VO 183/2005) unterliegen.
Am Rande sei hier ein großes Behördenmissverständnis geklärt, wonach die letztgenannte Verordnung nicht für Heimtiere gelten soll. Die Nichtgültigkeit der 183/2005 für Heimtiere betrifft lediglich deren Fütterung und dies ist der Vorgang der eigentlichen Futterverabreichung an sich – der bei Nutztieren sehr wohl auch einer Hygienekontrolle unterliegt – für Erzeugung und Herstellung und Produktion und Verpackung und den Handel etc. von Heimtierfuttermitteln gilt diese Verordnung aber sehr wohl!
Die Bestätigung der Einschätzung von Lebendfutter als Einzelfuttermittel gemäß „Ausgangslage 1“ wird in eindrucksvoller Weise durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit belegt. Interessierten Fachkreisen ist nämlich der von beiden Organisationen gemeinsam herausgegebene „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ bereits seit 22.06.2010 bekannt. Dort sind in der Fußnote mit der Nummer 62 auf Seite 33 (Anhang I: Glossar) expressis verbis unter dem Begriff „Einzelfuttermittel“ die Futtertiere „z.B. Mäuse, Insekten, Würmer“ genannt! Hergeleitet und begründet wird dieses auch sehr schön, nämlich anhand der zutreffenden und eben auch hier greifenden Feststellung, dass „die Begriffssystematik der Futtermittel-Definition und der Lebensmittel-Definition identisch ist“ und zusätzlich in Verbindung mit lebenden Lebensmitteln wie z.B. Austern oder Muscheln, welche selbstverständlich unter das Lebensmittelrecht fallen und einem vernünftigen Grund (Handel zum Verzehr!) für ihre Aufbewahrung auf Eis unterliegen.
Verpackungen für Futtermittel und demnach auch Handelsfertigverpackungen für Futtertiere = Einzelfuttermittel fallen neben der genannten Hygieneverordnung wie erwähnt auch unter die Futtermittelkennzeichnungsverordnung, es bedarf jedoch noch eines beweisenden Verweises: er ist in Artikel 4 Absatz (2) unter den Buchstaben a) und b) zu finden, wonach alle Futtermittel durch Sicherstellung seitens der Futtermittelunternehmer „unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind“ und gleichzeitig „in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden“.
Jedes Einbringen von Fremdstoffen, zumal in Verbindung mit diesen innenwohnender, anhaftender oder separat gebotener
Feuchtigkeit ist folglich zumindest eine Verfälschung des fraglichen Einzelfuttermittels. Ein derartiger Eingriff führt zudem regelmäßig zum Verlust der Echtheit dieses Lebend-Einzelfuttermittels und
stellt bei auftretendem Schimmelwachstum gar den Zustand des mikrobiologischen Verderbs dar.
Zusätzlich gilt bezüglich des Verschlusses von Verpackungen oder Behältnissen zum Inverkehrbringen der Artikel 23 (1) der mehrfach zitierten EU-VO 767/2009.
Schlussfolgerungen:
Selbstverständlich gilt und greift das Tierschutzgesetz prinzipiell – zumindest in seinen wesentlichen Paragraphen –
auch für wirbellose Tiere, dies steht außer Frage. Jedoch ist sorgfältig abzuwägen und korrekt auszulegen, ob dieses Prinzip nicht von einem „höheren Rechtsgut“ im Sinne der Lieferung eines
„rechtfertigenden Grundes“ durchbrochen wird. Wie gezeigt ist dies für ordnungsgemäß und rechtlich zutreffend korrekt verpackte Wirbellose als Futtermittel und gleichzeitig Lebendfutter in
sogenannter vorübergehender Haltung eindeutig der Fall. Entsprechende Verpackungen dürfen erst vom endverbrauchenden Käufer geöffnet werden. Zugaben gleich welcher Art zum oder Entfernungen vom
Inhalt dieser Wirbellosen-Verpackungen sind nach Europäischem Recht nicht zulässig. Auch entsprechende Anordnungen zu Eingriffen in derartige Lebend-Einzelfuttermittel-Packungen können und dürfen
daher nicht befolgt werden bzw. sind per se ungültig. Im Übrigen liegen amtstierärztliche Kontrollen von Futtermitteln außerhalb der Zuständigkeit von Amtsveterinären, da hierfür nach geltendem Recht
ausschließlich die entsprechenden Futtermittelbehörden vorgesehen sind.
Böhl-Iggelheim, den 15.09.2010
Dr. Stephan Dreyer
Diplom-Agrarbiologe, Futtermittelsachverständiger, Heimtierexperte, Lehrbeauftragter, Fachjournalist, Redakteur, Autor, Publizist
Vor-Ankündigung zur AromaThIERapie® nach Dreyer, S. (2024), demnächst hier!
Jetzt hat der Kerl uns noch nicht einmal seine Kunst-Wort-Schöpfung der Semantikophilie erklärt (kurz: Semantik ist die Lehre der Wortbedeutungen; -philie steht für „enge Bindung an/Liebe von…; die „-philien“ sind leider im Deutschen nur allzu oft negativ belegt. Inzwischen hat das sogar GOOGLE entdeckt und mit mir verknüpft!). Die angewandte Semantikophilie gilt bei mir selbstverständlich auch vollinhaltlich für Fremdworte und Fachsprachen, siehe unten - und ja, jetzt kommt er schon mit etwas Neuem daher, aber:
An aktiven Umsetzungen zur AromaThIERapie® arbeite ich gerade intensiv bei meiner polyDevelop GmbH (über Futtermittel und tierische Nebenprodukte hinaus und in bewusster Abgrenzung zu Arzneimitteln), basierend auf alten Quellen-Forschungen mit Christine Schell/Supra-Cell zu „Glycerin-Etherika“ und neu inspiriert von den Ergebnissen und Erzeugnissen von Pet Remedy (https://petremedy.de/) .
Wie funktioniert das?
Die duftenden Stöffchen werden erschnuppert, also nasal aufgenommen und olfaktorisch detektiert. Im Detail:
Nun, ich vereinfache mal nach ZIMMERMANN , E. (2022) *, Kapitel 3 - Wirkung im Organismus, Unterabschnitt 3.1 Wege in den Körper:
Ein Duftmolekül dockt an eine Riechzelle an. Elektrophysiko-chemische Vorgänge sorgen für die Umwandlung in elektrische Information, also quasi eine Duft-Digitalisierung. Die digitalisierte Duftinformation wird über Nervenfortsätze zur Siebbein-Knochenplatte geleitet, alle auf einen bestimmten Duft spezialisierte Riechzellensignale werden direkt zu den Riechkolben weitergeführt, wo sie kleine Molekül-Knäuel bilden und sich sammeln. Daran docken nun sog. Mitralzellen an, deren Axone bilden den Tractus olfactorius, der zum Riechhirn führt. Dieses Rhinenzephalon gehört mit weiteren Hirnregionen zum Limbischen System, als da sind Teile von Mandelkern, Hypothalamus, Hippocampus und Riechrinde. Für Baldrian gilt beispielsweise: Identifikation und Wirkung durch Imitation des körpereigenen Botenstoffs Gamma-Amino-Butter-Säure (GABA; und nein, die kann man nicht verfüttern!).
So, das war nun wirklich vereinfacht, echt jetzt! Dank an Frau Eliane Zimmermann, deren Werk mich seit seiner 1. Auflage 1998 begleitet hat. Bis auf die GABA-Triggerung sind die Wege bei allen AromaThIERapie®-Mischungen exakt genauso wie eben geschildert. Und es geht sehr schnell! Gültig ist das für alle Säugetiere inkl. des Menschen (ja, ich bin bekanntermaßen bekennender Animalist), für die Gefiederten und die Reptilien, denn Amphibien und Fische haben noch kein limbisches System. Und ja, die Übertragbarkeitsregel von Menschen auf Tiere gilt ! **
Den von Pet Remedy GB übernommenen Spruch "beruhigen statt betäuben" in seiner Substantivierung "Beruhigung statt Betäubung" münze ich für die Stoff-Bezeichnungen in anderen Anwendungsgebieten in meiner AromaThIERapie® verallgemeinernd wie folgt um:
Wir entwickeln Neurotrope Adjuvantien statt psychotroper Pharmaka, für die Pflege von Innen® nach nasal-olfaktorischer Aufnahme!
Und wenn jetzt jemand sagt, „hurra, das ist ja ein geiles Start-Up“, dann ist er schlicht fachlich dumm und schief gewickelt, sorry. Ich mache saubere Populärwissenschaft und (noch) ohne KI, ich
denke noch selbst. Und Leute, welche eine Verbal-KI füttern, mögen mich und meine Quellen bei Verwendung dafür bitte korrekt ZITIEREN, wie es das Urheberrecht in D vorschreibt.
Herzlichst, Ihr/Euer/Dein
Dr. Stephan Dreyer
Quellen:
*Zimmermann, Eliane: Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe, Karl F. Haug Verlag, Stuttgart 2022
**LÖSCHER, W., UNGEMACH, F.R., KROKER, R. in: BRENDIECK-WORM, C. und MELZIG, M.F.: Phytotherapie in der Tiermedizin, Georg Thieme Verlag, Stuttgart 2021
Hier ein interner link zu einem neuen Medium aus der Dr. Dreyer-Gruppe. Das Urheberrecht lässt grüßen!
Zugleich teils passend zur Erläuterung unserer Semantikophilie!
Letztere muss noch ein wenig warten, aber als neue Alternative (Stand: 21.04.2023) zu den dort beschriebenen Nicht-Arznei-Oral-Präparaten bieten sich die wesentlich breiteren
"NICHT-ARZNEI-STOFFWECHSEL-TRIGGER"
an!
Demnächst HIER erläutert: die angewandte Semantikophilie, eine Wortschöpfung und eine der wenigen positiven "-philien"!
Die Inhalte dieses allgemeinen Gutachtens zu "Krankheiten" im Futtermittelrecht stehen Herstellern und Kennzeichnungsverantwortlichen bei korrektem Zitieren kostenlos zur Verfügung! Für eine Individualisierung sprechen Sie den Autor bitte direkt an!
GesundheitKrankheitGutachtenOstern2019.p[...]
PDF-Dokument [40.4 KB]
Mit Schreiben vom 12.07.16, hier eingegangen am 19.07.16 ist das Verfahren abgeschlossen. Hier im download die vollständige Begründung.
PetitionsendeBegründungKomplett190716.pd[...]
PDF-Dokument [963.8 KB]
PetitionsEndeID_Tier190716.pdf
PDF-Dokument [451.2 KB]
In einem wissenschaftlichen Aufsatz betrachten die Fachautoren die Möglichkeiten von argumentativen Übertragungen von Ergebnissen, die an einer Tierart oder am Menschen gewonnen wurden auf andere Zieltierarten im Rahmen der Beurteilung futtermittelrechtlicher Auslobungen.
ÜbertragbarkeitZieltierFrühjahr2015.doc
Microsoft Word-Dokument [69.5 KB]
Moderne Naturwissenschaftler neigen vorschnell zum Abtun von Phänomenen aus diversen vorgeblich "unwissenschaftlichen" Ansätzen. Sie sollten mehr nach-denken, statt oberflächliches Dampfgeplauder über "Unwirksamkeiten" etc. abzusondern. Eine Anregung zu selbstkritischer Betrachtung.
AuszugVorabpublikation170715.docx
Microsoft Word-Dokument [12.9 KB]
Diesen Beitrag können, dürfen und sollen Sie nutzen und verbreiten, wo und wie immer Sie wollen, selbstverständlich kostenlos. Nennen Sie bitte nur als Quelle diese meine homepage. DANKE!
UNTERSCHIEDEMenschTier.pdf
PDF-Dokument [16.1 KB]
Sie wird leider nicht öffentlich gemacht, mal sehen, ob man sie trotzdem iregndwie unterstützen kann, ohne sie zu gefährden.
Petition an den Deutschen Bundestag Okto[...]
PDF-Dokument [14.5 KB]
Sachverständigen-Gutachten
PflegemittelPflege von Innen 290914gekür[...]
PDF-Dokument [21.4 KB]
Tierärzte gegen Tierschutz-Terror
Hurra, die Versteher von Biophilie im soziobiologischen Sinne samt der bio-logischen Weiterleitung zur Tierhaltung als Grundrecht werden immer mehr! Nun kämpfen auch vernunftbegabte TierärztInnen mit Verstand mit, siehe hier, und das ist gut so. Gut gegen die "Tierschutz-Terroristen" von 10 üblen Bünden (von halbseriös über halbseiden bis militant) und Möchtegern-Tierhaltungs-LenkerInnen von SPD und den Grünen.
Wir brauchen Eure Lenkung nicht, Eure Positivlisten erst recht nicht und deshalb wählen wir Euch auch nicht!
Zu der hier oben verlinkten DVG-Fachgruppen-Resolution habe ich ganz persönlich nur vier Mini-Kritikpunkte:
1. Streng wissenschaftlich gibt es nur "in Domestizierung befindliche Tiere", aber -das ist leider umgangssprachlich eingebürgert- keine "domestizierten Tiere".
2. Außer TierärztInnen gibt es in der DVG auch nicht-tierärztliche Mitglieder, die ihren Beruf "aus Liebe zu den benannten Tierarten" ausüben und ja, auch "in großer Verantwortung", z.B. mich (ich bin dort nämlich Mitglied)
3. Die Tierhaltung gehört bereits ab der Entwicklung der Persönlichkeit zu den Grundrechten, dies ist ein grundlegend mit-wirkendes Element und die Persönlichkeitsentfaltung kommt später dazu, ganz im Sinne der soziobiologisch definierten Biophilie.
4. Zur Überwachung von Wildtier- und Exoten-Haltungen sollen und müssen auch Biologen/Zoologen/erfahrene Praktiker hinzugezogen werden, sofern der Amts-Vet das nicht leisten kann oder will.
Aber insgesamt ist die Resolution ein mutiger und richtiger Schritt, danke, DVG-Fachgruppe Vögel, Reptilien, Amphibien....
Die vereinigte Kirche des Heiligen animalistischen Biophilismus (HOLANIBIO) ist heute, am 22.12.2013 von drei Gläubigen als Religionsstifter ausgerufen worden. "Heilige Schrift" erscheint 15.4.2014
HOLANIBIOErstpublikationInternetGründung[...]
PDF-Dokument [185.7 KB]
Die hier zu findende wissenschaftliche Herleitung und journalistische Bearbeitung des Themas war Gründungsgegenstand des ID Tier e.V. Informations-Dienst Tier, Schefflenz.
Historie und Konsequenzen der Biophilie [...]
PDF-Dokument [493.9 KB]
Der soziobiologische Begriff der Biophilie ist noch nicht weit verbreitet und alle "-philien" werden gelegentlich negativ betrachtet und pauschal vorverurteilt. Aber Biophilie ist nichts Falsches!
BiophilieEinfachTierhaltungSept13.pdf
PDF-Dokument [13.3 KB]
Ein wissenschaftliches Gutachten, basierend auf dem aktuellen Stand der Technik und guter Fachpraxis, zeigt zusammenfassend "positive Nebenwirkungen", die auch ausgelobt werden dürfen.
Zusatzeffekte von Zusatzstoffen.pdf
PDF-Dokument [12.1 KB]
Bitte machen Sie von dieser Information reichlich Gebrauch. Unbedingt weiterverbreiten, damit Panikmache und Polemik zum Thema "Salmonellen durch Reptilien" aufhören! Denn Händewaschen genügt!!!
Flugblatt AntiMartinBroschüreNov2012.doc[...]
PDF-Dokument [12.5 KB]
Aus dem schwarzbuch-heimtier haben wir zwei Beiträge vom Frühjahr 2012 hierhergeholt und zu einem zusammengefasst!
ZusammenfassungExotenTierschutz230312.pd[...]
PDF-Dokument [21.0 KB]
Denn es gilt:
Die Soziobiologie definiert die angeborene, individuelle Biophilie als die Liebe zur belebten Natur. Diese ist ein wichtiger Teil der Bildung, Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit. Das weite Feld reicht von der Pflanzenpflege bis zur Tierhaltung in menschlicher Obhut als immaterielle Kulturgüter. Diese Beschäftigung mit Lebewesen dient unmittelbar dem Zweck, das Grundbedürfnis der Biophilie zu erfüllen. Als Instrument der Selbstverwirklichung gehört die Tierhaltung zu den Grundrechten eines jeden Menschen. Sie ist daher ein verfassungsmäßig garantiertes Gut.
(DREYER et al., September 2012)
Im Gegensatz zur Behörden-Leitfaden-Meinung ist es keineswegs eine Irreführung des Käufers, lediglich Zusatzstoffkategorien ohne Gehaltsnennungen zu betonen. Denn hier wurde die Bund-Länder-Arbeis
ZusatzstoffkategorienGutachten130812.pdf
PDF-Dokument [11.7 KB]
Publikumsbedingt beziehen sich die Inhalte zum Thema Nicht-Energie- und Nicht-Nährstoff-Wirkzutaten auf Tauben, aber wenn Sie sich die Taubenaussagen und -beispiele wegdenken......
NutraceuticalsVitalstoffeAugust2012.pdf
PDF-Dokument [49.7 KB]